Flug- und Platzordnung für das Modellfluggelände
"Am Hallo"
in Essen-Schonnebeck
Gültig ab 1. Oktober 2009
Platzordnung
1. Die Anreise zum Fluggelände - zu Fuß oder mit Fahrzeugen - hat nur auf den zugelassenen Straßen und Wegen zu erfolgen.
2. Alle Fahrzeuge müssen auf den als Parkplätzen ausgewiesenen Flächen abgestellt werden.
3. Nutzungsrecht des Fluggeländes haben nur Mitglieder des Flugmodell-Sportclubs und geladene Gäste
mit gültiger Haftpflichtversicherung.
4. Das Modellfluggelände ist gegen das Betreten unbefugter Personen zu kennzeichnen und abzusperren.
Auf dem Flugfeld angetroffene Zuschauer sind hinter den Schutzzaun zu verweisen. Es darf solange
nicht gestartet und nach Möglichkeit nicht gelandet werden, wie sich Unbefugte auf dem Flugfeld
aufhalten.
5. Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sauberkeit haben alle Clubmitglieder einzutreten.
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6. Die Flugmodelle dürfen täglich in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang betrieben werden.
An stillen Feiertagen ist Elektroflugbetrieb untersagt. Sonderregelungen werden in den Mitgliederversammlungen
bekanntgegeben.
7. Für den zum Fluggelände gehörigen Luftraum gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Das Abstellen von Modellen und Zubehör ist nur im Randbereich des Fluggeländes gestattet.
Flugordnung
1. Es ist nur das Starten von Flugmodellen ohne Verbrennungsmotor gestattet. Vor Aufnahme des Flugbetriebs
sind die festgelegten Sicherheitsbestimmungen (z.B. Frequenzklammer oder -marke, Flugbuch
etc.) einzuhalten.
2. Den zur Sicherung des Flugbetriebs notwendigen Anweisungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu
leisten. Der Flugleiter ist ermächtigt, erforderlichenfalls Startverbote zu erteilen. Ausgesprochene
Startverbote sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
3. Die aktiven Piloten haben sich zu einer Gruppe zu formieren, deren Standort der Flugleiter bestimmt.
Die Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges vom Piloten beobachtet werden können. Sie
haben bemannten Luftfahrzeugen stets auszuweichen.
4. Es dürfen nur solche Flugmodelle betrieben werden, die aufgrund ihres technischen Zustands sicher
gestartet und gelandet werden können.
5. Eingesetzt werden dürfen nur Fernsteueranlagen im 35-MHz-Bereich und ab sofort bis auf Widerruf
zugelassene Fernsteueranlagen im 2,4 GHz-Bereich. Der Betrieb auf bestimmten Kanälen kann untersagt
werden, wenn der Empfang auf diesen Kanälen gestört sein könnte.
6. Der Flugweg der Modelle ist so zu wählen, daß eine Gefährdung von Personen und Sachen vermieden
wird. Das Überfliegen von Personen und Fahrzeugen in niedriger Höhe ist zu vermeiden.
7. Der Flugleiter hat besondere Vorkommnisse wie Sach- und Personenschäden unverzüglich dem Vorstand
mitzuteilen.
8. Die Anzahl und die Aufstellung der Hochstarteinrichtungen sind mit dem Flugleiter entsprechend den
Wind- und Platzverhältnissen abzustimmen. Die beste Aufstellmöglichkeit steht dem der Allgemeinheit
zur Verfügung stehenden Startgerät zu. Dabei ist eine gegenseitige Beeinträchtigung zu vermeiden.
Die Anzahl der Hochstarteinrichtungen kann vom Flugleiter begrenzt werden.
9. Der Verzehr und Genuss von alkoholischen Getränken oder andere, die Flugtauglichkeit beeinträchtigende
Mittel (Drogen, Medikamente etc.) vor und während des Steuerns von Modellflugzeugen ist zu
unterlassen. Sämtliche Vereinsmitglieder sind diesbezüglich weisungsbefugt und der Aufforderung zur
Unterlassung des Verzehres von oben genannten Mitteln ist Folge zu leisten. Bei Verstoß sind sämtliche
Folgen und Folgekosten vom betreffenden Vereinsmitglied zu tragen bzw. zu akzeptieren.
Diese Ordnung wurde am 14. Februar 1995 errichtet und ersetzt mit Wirkung vom 1. März 1995 die gleichlautende
Ordnung vom 1. Mai 1984.
Eine Aktualisierung erfolgte zum 01.10.2009. |
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